Was sagt das BAG zu Cannabis?
Ist CBD in der Schweiz legal?
Was sagt das BAG dazu: Cannabis gehört gemäss dem Schweizerischen Betäubungsmittelrecht zu den verbotenen Betäubungsmitteln. Je nach Häufigkeit und Menge, die konsumiert wird, kann Cannabis die Gesundheit insbesondere von jungen Menschen gefährden.
Diese Aussage bezieht sich auf Cannabis mit einem THC Gehalt über 1%. Jedoch sagt das BAG auch: Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von unter einem Prozent sind nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt und werden deshalb zunehmend kommerziell verwertet. Vor allem Produkte mit dem nicht-berauschenden Wirkstoff CBD gewinnen an Bedeutung.
Auf diese Aussage wollen wir nun einmal genauer schauen. Daher ein weiterer Textauszug vom BAG (auch nachzulesen unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/cannabis.html)
THC-armer Cannabis
Der unbefugte Umgang mit Cannabis oder daraus bestehende Produkte, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent aufweisen, ist gemäss der Betäubungsmittelverzeichnis-Verordnung (BetmVV-EDI, siehe Link zur Verordnung im Register «Gesetze») verboten. Es gibt aber verschiedene THC-arme Cannabisprodukte, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, weil sie einen THC-Gehalt von weniger als einem Prozent aufweisen. Dazu gehören neben Rohstoffen wie Hanfblüten oder -pulver auch verarbeitete Produkte wie Extrakte in Form von Ölen oder Pasten, als Bulk angebotene Kapseln sowie verwendungsfertige Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel, Liquids für E-Zigaretten, Tabakersatzprodukte, Duftöle, Kaugummis und Salben, welche teilweise als Pflegeprodukte angeboten werden.
Die Produktion und der Verkauf von THC-armen Cannabisprodukten haben seit Kurzem beträchtlich zugenommen und werfen verschiedene gesundheitliche und rechtliche Fragen auf. Auch wenn diese Produkte nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, können sie nicht nach Belieben vertrieben und beworben werden. Je nach Produktekategorie kommen bei deren industrieller Verwertung das Heilmittelgesetz, das Lebensmittelgesetz oder das Bundesgesetz über die Produktesicherheit zu Anwendung. Um die potentiellen Anbieter für die rechtlichen Rahmenbedingungen zu sensibilisieren, haben deshalb Swissmedic, das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und das Bundesamt für Landwirtschaft ein Merkblatt erstellt (siehe Merkblatt Cannabidiol (CBD) unter Dokumente, Abschnitt Regulierung und Gesetzesvollzug).
Cannabidiol (CBD)
In der Hanfpflanze finden sich über 80 Cannabinoide und über 400 andere Wirkstoffe. Die wichtigsten Cannabinoide sind das berauschende Tetrahydrocannabinol (THC) und das nicht berauschende Cannabidiol (CBD), das zudem die psychotrope Wirkung des THC vermindert. CBD unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz.
Unter den THC-armen Cannabisprodukten gewinnen vor allem diejenigen mit einem erhöhten CBD-Gehalt an Bedeutung. Das Angebot wächst rasch und die Nachfrage nimmt zu. Diskutiert werden unter anderem mögliche therapeutische Wirkungen wie antioxidative, antiinflammatorische, anti-konvulsive, antiemetische, anxiolytische oder antipsychotische Effekte. Die medizinische Wirkung von CBD ist derzeit jedoch erst ungenügend erforscht.
Ebenso wird in Fachkreisen diskutiert, ob Cannabis mit viel CBD und weniger als 1% THC-Gehalt als Ersatzprodukt in der Schadenminderung oder bei der Behandlung von problematischem Cannabiskonsum eingesetzt werden kann.
Cannabisharz (Haschisch)
Es ist zu beachten, dass Cannabisharz (Haschisch) nicht verkauft werden darf. Diese Produkte sind generell verboten, selbst wenn sie weniger als 1% THC enthalten (Vgl. BetmVV, SR 812.121.11, Verzeichnis der kontrollierten Substanzen gemäss Art. 2, Abs. 1, Anhang 1). Produkte, die noch im Markt sind, müssen unverzüglich vom Markt genommen und dem Kantonsapotheker zur Vernichtung abgegeben werden.
Soviel zu den Aussagen des BAG.
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